11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Grasleben; Beitretungsbeschluss
Beschluss:
Der Samtgemeinderat fasst den Beitretungsbeschluss und beschließt den räumlichen Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes um die bisher ausgesparte Fläche inmitten der „Wohnbaufläche“ an der Südostseite des Allerthalweges zu erweitern.
ABSTIMMUNGSERGEBNIS: Einstimmig
Protokoll:
Herr Nitsche informiert darüber, dass aufgrund der Bauleitplanung für den Bebauungsplan „Parkallee“ der Gemeinde Grasleben die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) für den Teilplan Grasleben erforderlich geworden sei. Die Gemeinde Grasleben möchte mit diesem Bebauungsplan ein neues Wohngebiet zwischen Allerthalweg und Walbecker Straße im Osten der Ortslage von Grasleben realisieren. Mit der 11. Änderung wurde der FNP entsprechend geändert.
Der Samtgemeindeausschuss hatte dazu in seiner Sitzung am 11.12.2017 den Feststellungsbeschluss für die 11. Änderung des FNP im Teilplan Grasleben gefasst. Mit der Genehmigungsverfügung vom 26.03.2018 (Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage 043/18) habe der Landkreis Helmstedt diese Änderung mit einer Maßgabe und zwei Auflagen genehmigt.
Als Maßgabe aus der Genehmigungsverfügung des Landkreises Helmstedt musste der räumliche Geltungsbereich der 11. Änderung des FNP, wie oben beschrieben, angepasst werden. Bisher ist aus dem räumlichen Geltungsbereich der 11. Änderung eine Fläche an der Südostseite des Allerthalweges ausgespart, die in der wirksamen Fassung des FNP mit einer Darstellung als „Grünfläche“ überzogen ist. Diese Fläche entspricht etwa den Grundstücken Allerthalweg 8a, 8b, 8c und 8d. Diese bisher dargestellte „Grünfläche“ beruhte darauf, dass vor 2014 in diesem Bereich ein Wald vorhanden war. Im Jahr 2014 sind auf dieser Fläche drei Einfamilienhäuser entstanden. Durch die Erteilung der Baugenehmigungen ist die Eigenschaft als Wald beseitigt worden (§ 8 Abs. 2 bis 8 NWaldLG). Da davon auszugehen sei, dass die entstandene Wohnbebauung auf Dauer fortbestehen werde, könne die damit entstandene städtebauliche Situation nicht ignoriert werden. Dem Auftrag des Gesetzgebers, der vom FNP eine konzeptionelle Gesamtschau über die beabsichtigte Entwicklung der Samtgemeinde verlangt, sei deshalb Rechnung zu tragen und die Fläche als „Wohnbaufläche“ darzustellen. Die Änderung kann der anliegenden Planzeichnung (Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage 043/18) entnommen werden. Zur Erfüllung der Maßgabe ist vom Samtgemeinderat ein Beitretungsbeschluss zu fassen, der diese Korrektur billigt.
Als Auflage 1 wurde eine Ergänzung des Verfahrensvermerks über die eingeschränkte Beteiligung in die Verfahrensleiste eingefügt. Die Auflage 2 wurde mit der Ergänzung der Begründung im Abschnitt 7.0 um die Aussagen zur Abwägung über die Planungsbeiträge der Avacon AG und der LSW Netz GmbH erfüllt. Beide Ergänzungen sind der Verwaltungsvorlage 043/18 als Anlage 4 beigefügt und bedürfen keines Beschlusses.
Auf Nachfrage von Ratsmitglied Nitschke bestätigt Herr Nitsche ausdrücklich, dass keine weiteren Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Planes vorgenommen wurden.
Auf die Nachfrage von Ratsmitglied Gläser, ob in diesem Bereich für hinreichend Ausgleichsflächen gesorgt wurde, erläutert Herr Nitsche, dass ein Feuchtbiotop, ein Pappelwald (Waldumwandlung) und zwei weitere Teilflächen in Form einer Allee und eines Hausgartens auf dem Gelände der ehemaligen Allerthalwerke im Bebauungsplan vorgegeben seien.
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