Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Sport- und Kulturzentrum Querenhorst
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Querenhorst beschließt die anliegende Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für das Sport- und Kulturzentrum Querenhorst einschließlich der beschlossenen Änderungsanträge zum 01.07.2020.
Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung in der Fassung vom 01.02.2008 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: 5 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Protokoll:
BGM Martini erinnert daran, dass dieser TOP in der letzten Ratssitzung im Dezember aufgrund des noch bestehenden Beratungsbedarfs von der Tagesordnung genommen wurde. Anschließend gibt er das Wort an Ratsmitglied Wunsch, der die folgenden Änderungsanträge vorträgt:
Antrag Änderung Entwurf § 5 (5)
Ortsansässige Vereine und Organisationen sind bei ihren Veranstaltungen von der Bezahlung des Benutzungsentgelts und der Nebenkostenpauschale für Raum A und B befreit. Ein Nachweis (über die Vereinsregistereintragung, die Gründung der Organisation o.ä.) ist auf Verlangen der Gemeinde zu erbringen. Bei Nichtvorlage ist das volle Benutzungsentgelt plus Nebenkostenpauschale zu entrichten.
Antrag Hinzufügung § 5 (5)
Kulturelle Veranstaltungen durch private Organisatoren, welche außerdem das Image und die Dorfgemeinschaft fördern, können auf Antrag der Veranstalter von der Bezahlung des Benutzungsentgeltes und der Nebenkostenpauschale befreit werden.
Antrag Änderung Entwurf § 5 (6)
§ 5 (6) Nutzungen für Trauerfeiern ortsansässiger Bürger/innen sind von der Bezahlung des Benutzungsentgeltes und der Nebenkostenpauschale für Raum A und B befreit. Eine Anmeldung bzw. Durchführung der Nutzung erfolgt durch die/den Beauftragte/n der Gemeinde Querenhorst für das Kulturzentrum.
Hierzu erklärt Ratsmitglied Wunsch, dass die Änderung des § 5 (5) als Anerkennung der Menschen angesehen werde, die sich in Querenhorst einbringen, um das Dorfleben lebendig zu gestalten. Zu § 5 (6) sagt er, dass seitens der Antragsteller die Meinung bestehe, dass die älteren Bürger bevorzugt behandelt werden sollten.
Ratsmitglied Blanke teilt zu den Änderungsanträgen mit, dass er diese nicht mittrage, da es für ihn eine Selbstverständlichkeit sei, insbesondere auch bei einer kostenfreien Nutzung von Räumlichkeiten für die entstehenden Betriebskosten aufzukommen.
Ratsmitglied Hütter verweist darauf, dass ortsansässige Vereine und Organisationen gemäß Vorschlag der Arbeitsgruppe lediglich zur Zahlung der Nebenkosten verpflichtet gewesen wären. Von der Zahlung des Nutzungsentgeltes wären diese auch gemäß ursprünglichem Vorschlag der Arbeitsgruppe befreit gewesen.
GD Schulz schlägt eine redaktionelle Änderung vor. Im Antrag zu § 5 (6) könnte aus Sicht der Verwaltung der Satz „Eine Anmeldung bzw. Durchführung der Nutzung erfolgt durch die/den Beauftragte/n der Gemeinde Querenhorst für das Kulturzentrum.“ gestrichen werden, da die Terminvereinbarung mit der/dem Beauftragten der Gemeinde für alle Veranstaltungen in § 7 der Benutzungsgebühren- und Entgeltordnung geregelt ist. Dem wird zugestimmt.
BGM Martini lässt über die Anträge zu § 5 (5) und § 5 (6) separat abstimmen:
Abstimmung über die Anträge zu § 5 (5): 5 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen
Abstimmung über den Antrag zu § 5 (6): 5 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen
Da die Anträge somit angenommen sind, lässt BGM Martini im Anschluss über den geänderten Beschlussvorschlag abstimmen.
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