1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet ehem. Muna Grasleben“
a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
b) Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Beschluss:
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Grasleben fasst folgende Beschlüsse:
a) Die Bemerkungen zu den vorgebrachten Anregungen, wie in der Anlage "Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange (TÖB), Nachbargemeinden und Dritter zum Vorentwurf (Verfahren gem. §§ 3(1)/ 4(1) BauGB) dargestellt, werden vom Verwaltungsausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen.
b) Der Verwaltungsausschuss stimmt dem vorgelegten Planentwurf und der Begründung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet ehem. Muna Grasleben", zu und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Gleichzeitig werden gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden beteiligt.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Protokoll:
Der Ausschussvorsitzende Jaeger erteilt Herrn GD Schulz das Wort. Dieser führt kurz aus, dass mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet ehem. Muna Grasleben" die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bisherigen Artenschutzzentrums geschaffen werden sollen. Durch die geplante Erweiterung soll künftig auch eine zoologische Tierhaltung zulässig sein. Hierfür ist die Änderung der bisherigen Ausweisung als "Gewerbegebiet" in zwei Sondergebiete erforderlich.
Im Sondergebiet 1 sind insbesondere Gehege sowie der überwiegende Teil der besucherorientierten Einrichtungen und Anlagen vorgesehen. Im Sondergebiet 2 sollen Besucherstellplätze entstehen.
Im Zeitraum vom 20.08.2024 bis einschließlich 03.09.2024 wurden die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Hierbei gingen mehrere Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen sowie die jeweiligen Abwägungs- und Beschlussvorschläge sind der als Anlage 2 beigefügten Tabelle zu entnehmen.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorgeschlagenen Abwägungen zuzustimmen und den unter Buchstabe a) formulierten Beschluss zu fassen.
Die eingegangenen Stellungnahmen führten lediglich zu geringfügigen Änderungen des ursprünglichen Entwurfs. Darüber hinaus wurde die Begründung um weitere Informationen ergänzt, insbesondere zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Die überarbeitete Begründung ist als Anlage 3 beigefügt.
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung soll nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden. Während der Auslegungsfrist besteht für jedermann die Möglichkeit, Stellungnahmen zur Planung abzugeben. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend informiert.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den unter Buchstabe b) formulierten Auslegungsbeschluss zu fassen.
Im weiteren Verlauf äußert Frau Stabrey Bedenken hinsichtlich des Sondergebietes 2. Sie führt aus, dass dort lediglich Lagerflächen und Parkplätze vorgesehen seien, jedoch keine Tierhaltung. Aufgrund ihrer Bedenken habe sie sich die örtlichen Gegebenheiten persönlich angesehen. Sie befürchte, dass naturnahe und für Tiere nützliche Bereiche durch die geplanten Maßnahmen beseitigt werden könnten.
GD Schulz erklärt hierzu, dass die vorgesehenen Parkflächen aus Sicht der Gemeinde positiv zu bewerten seien, da Besucher ihre Fahrzeuge künftig geordnet auf den vorgesehenen Stellplätzen abstellen könnten.
Frau Stabrey erkundigt sich außerdem, ob im Bereich vor, zwischen oder hinter den geplanten Stellplätzen weitere Bepflanzungen vorgesehen seien, da dies aus dem Lageplan nicht eindeutig hervorgehe. GD Schulz teilt mit, dass er dies derzeit nicht beantworten könne und die Information nachreichen werde.
Nachträgliche Antwort der Verwaltung:
Im Zuge der Beratung des B-Planes für das Artenschutzzentrum (ehemals Muna) fragte Frau Stabrey nach Art und Umfang der Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
Im B-Plan ist dies an vier Stellen insgesamt vorgesehen und wird wie nachfolgend umschrieben:
3. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
3.1 In den zeichnerisch bestimmten Flächen sind die vorhandenen standortgerechten heimischen Laubgehölze (Bäume und Sträucher) zu erhalten und zu entwickeln, unter Beachtung des Schutzes bereits vorhandener Leitungen.
3.2 Nicht-heimische Gehölze dürfen entfernt werden. In Abhängigkeit von der Bewuchsdichte sind bei der Entnahme oder bei Abgang von Gehölzen entsprechend des Verlustes standortgerechte heimische Laubbäume oder -sträucher nachzupflanzen, unter Beachtung des Schutzes bereits vorhandener Leitungen.
3.3 Zu- und Ausfahrten sind in den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nicht zulässig.
3.4 Zum allgemeinen Schutz wildlebender Tiere, insbesondere von Brutvögeln, haben die Baufeldfreiräumung und ggf. erforderliche Rodungsarbeiten von Bäumen und Gebüschen außerhalb der Brut- und Setzzeit und somit nicht zwischen dem 01.03. und dem 30.09. zu erfolgen, um Beeinträchtigungen zu vermeiden. Gehölzentnahmen innerhalb des Zeitraums sind ausnahmsweise nach Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Helmstedt und ggf. unter Auflagen der Behörde zulässig.
3.5 Zur Vermeidung von Verstößen gegen das Tötungs- und Schädigungsverbot sind vor Fällungen die betroffenen Bäume auf Baumhöhlen und andere Strukturen wie abstehende Borke oder Stammrisse zu untersuchen, die als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel, Fledermäuse und andere Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie infrage kommen. Sollten Brutaktivitäten und/oder besetzte Fledermausquartiere festgestellt werden, sind die Fällungen zu unterlassen und das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Eine gleiche Vorgehensweise hat vor dem Abriss von Gebäuden zu erfolgen. Es dürfen keine Fledermäuse während des Winterschlafs bzw. der Winterruhe geschädigt werden. Dazu müssen vor Beginn der Baumaßnahmen zusätzlich alle potenziellen Winterquartiere von Fledermäusen kartiert werden.
3.6 Neben o.g. Bauzeitenregelung ist für die Entnahme von Gehölzen mit Baumhöhlen, Halbhöhlen oder Fledermaus-Spaltenquartieren als tatsächlichen oder potenziellen Lebensstätten ein Ersatz zu schaffen. Bei einem Ersatz durch künstliche Lebensstätten ist ein Verhältnis von 2 künstlichen Lebensstätten für 1 natürliche Lebensstätte herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Die Bereitstellung der Ersatzquartiere muss als vorgezogener Ausgleich (sog. CEF-Maßnahmen) und in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Helmstedt erfolgen, um den zeitlichen Zusammenhang der ökologischen Funktion der Lebensstätten zu wahren.
3.7 Innerhalb der privaten Flächen ist als artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme nur Außenbeleuchtung mit niedrigen Farbtemperaturen mit max. 3.000 K und somit mit geringer Lockwirkung für nachtaktive Insekten zulässig. Die Leuchten sollen voll abgeschirmt sein; es soll kein Licht oberhalb der Horizontalen abgestrahlt werden ("full cut-off", upward light ratio ULR = 0). Leuchtmittel dürfen auch nach unten nicht aus dem Gehäuse herausragen. Das Abdeckglas muss plan sein. Die Leuchte muss horizontal ausgerichtet werden. Zusätzlich hat ein helligkeits- und nutzungsangepasster Betrieb zu erfolgen.
Herr Storm weist darauf hin, dass die Zufahrt zu den Grundstücken im Gewerbegebiet gewährleistet bleiben müsse. Insbesondere sei sicherzustellen, dass die Erschließung für ansässige Betriebe nicht beeinträchtigt werde.
GD Schulz ergänzt, dass im Bereich der Straße "BGM-Frese-Ring" Optimierungsbedarf bestehe. Daher müsse die Straße in einem angemessenen Zustand unterhalten werden, sodass für alle vergleichbare Bedingungen bestünden. Eine Verpflichtung zur Errichtung einer Straßenbeleuchtung bestehe in diesem Zusammenhang beispielweise nicht und wurde auch nicht von den Betreibern angefragt.
Herr Grudke erklärt abschließend, dass die CDU-Fraktion das Vorhaben und somit den B-Plan unterstütze.
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