a) Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Samtgemeinde Grasleben (Straßenreinigungssatzung)
b) Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Grasleben (Straßenreinigungsverordnung)
Beschluss:
Danach lässt der Vorsitzende über die Verwaltungsvorlage Nr. 117 abstimmen.
Der Fachausschuss empfiehlt, die Straßenreinigungssatzung und –verordnung in der vorliegenden Fassung zu verabschieden.
Abstimmungsergebnis: 4 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme
Protokoll:
Herr Nitsche erläutert die Verwaltungsvorlage. Er erläutert, dass die vorhandene Straßenreinigungssatzung mit ihren Änderungen in die Jahre gekommen ist und eine Neufassung dringend erstellt werden musste.
Die Samtgemeinde Grasleben besitzt durch den Ausfall des Multicars des Betriebshofs keine Kehrmaschine, deshalb bleibt die Frage, wer die der Samtgemeinde obliegenden Reinigunsarbeiten durchführt. Es wird ein Angebot der Stadt Helmstedt eingeholt. Die Stadt Helmstedt hatte vor ca. 2 Jahren die Ausführung von Straßenreinigungsarbeiten angeboten.
Des Weiteren erläutert er die Anlage zum Satzungs- und Verordnungsentwurf.
Gossen werden mit Ausnahme der Gossen in der Ortsdurchfahrt der B 244 in Querenhorst (Helmstedter Straße) und der Magdeburger und Querenhorster Straße (OD L 651) in Grasleben grundsätzlich von den Anwohnern gereinigt.
In einigen Straßen ist es zu gefährlich, die Straßenreinigung auszuführen. Für diese Bereiche ist die Samtgemeinde für die Reinigung zuständig. Diese Bereiche sind in der Anlage aufgelistet.
Der Schneepflug, der bisher bei extremem Schneefall alle Straßen geräumt hat, ist eine Service-Leistung. In Helmstedt gibt es das zum Beispiel nicht. Die Samtgemeinde sollte überlegen ob dieser Service beibehalten wird, da es auf Dauer sehr teuer ist.
Herr Nitsche geht nochmal auf das Anliegen der Bürger aus Mariental ein, die bereits die Sitzung verlassen haben.
Herr Zängerling fragt, ob der Winterdienst und der Sommerdienst dieselben Dinge umfassen und ob man als Anlieger eine Busbucht auch fegen muss oder dies zu gefährlich sei. Herr Nitsche antwortet, dass die Anlieger Gossen auch reinigen müssen, eine Busbucht aber im Normalfall zu gefährlich sei und diese deshalb von der Samtgemeinde sauber gemacht werden. Herr Zängerling fragt dann, ob die „schwäbische Kehrwoche“ realistisch sei. Herr Nitsche erwidert, dass diese zwar noch in alten Satzungen steht, es aber nicht regelmäßig kontrolliert werden soll, da die Grundstücke der Samtgemeinde auch nicht in tadellosem Zustand sind. Erst falls nach einer Aufforderung weiterhin verweigert wird, die Straße zu reinigen, soll ein Bußgeld verhängt werden.
Herr Minkley stellt § 2 Abs. 4 der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Grasleben in Frage. Dieser besagt, dass die Straßenreinigung einmal wöchentlich bis spätestens Samstag, 18 Uhr zu erfolgen hat. Er sagt, dass es realistischer wäre, die Straße nach Bedarf einmal monatlich zu reinigen. Samtgemeindebürgermeister Janze gibt zu Bedenken, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „ bei Bedarf“ zu unbestimmt sei. Verstöße können mit einer solchen Regelung kaum geahndet werden. Herr Nitsche wendet ein, dass Verstöße nur in besonders schwerwiegenden Fällen geahndet werden.
Herr Beckmann sagt, dass in § 1 Abs. 3 in der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Samtgemeinde Grasleben die Reinigungspflicht nicht verständlich ist. Herr Nitsche erklärt mit einem Beispiel aus dem Landrat-Jäger-Ring, dass den Eigentümern eines Grundstücks, welches durch einen Grünstreifen von der Straße getrennt ist, das weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist, nicht die Reinigungspflicht für eben genannten Grünstreifen obliegt.
Als weiteres Beispiel nennt Herr Bartsch die Grasleber Straße in Mariental, hier werden die Grundstücke ebenfalls durch einen kleinen Grünstreifen von der Straße getrennt. Allerdings mähen die Anlieger diesen Streifen auch, dass es Aufgabe der Kommune wäre. Somit kommen sie der Samtgemeindeverwaltung entgegen, da diese Zeit und Kosten spart. Herr Nitsche führt dazu aus, dass diese Grünstreifen zur Straße gehören und somit auch die Grundstückseigentümer die Gossen reinigen müssen. Das Rasenmähen gehört nicht zur Straßenreinigung. Herr Minkley fragt, ob man dafür eine Satzung erlassen sollte. Herr Nitsche erwidert, dass es dafür keine Ermächtigungsgrundlage gibt und somit keine Satzung zustande kommen kann.
Ratsvorsitzender Beckmann erzählt, dass sich viele Bürger der Samtgemeinde auch darüber aufregen, dass sie die Parkbuchten vor ihren Grundstücken reinigen müssen und diese dann auch von „Außenstehenden“ genutzt werden. Herr Nitsche erläutert dass ihr Ärger zwar verständlich sei, es aber die Pflicht der Eigentümer ist, die Parkbuchten sauber zu halten.
Herr Beckmann kommt nochmal zurück auf den Sonderfall im Landrat-Jäger-Ring und in der Marientaler Straße und fragt, ob es noch weitere Beispiele gibt. Herr Nitsche nennt ihm als dieses die Bürgermeister-Hermanns-Straße in Grasleben. Diese Fälle seien rechtlich anders zu sehen.
Herr Minkley wirft ein, dass man § 1 Abs. 4 die Wörter „Schnee“ und „Eis“ streichen sollte. Es geht darum, dass Schmutz, Laub, Papier, etc. nicht in die Gossen gekehrt werden soll. Er sagt, dass dies im Winter eine andere Situation sei und man keine andere Möglichkeit hätte. Herr Nitsche empfiehlt, die Wörter nicht zu streichen, da Schnee und Eis möglichst der Grundstücksseite zugekehrt werden soll und die Gosseneinläufe einen Schutz vor Überschwemmungen gewährleisten.
Außerdem will Herr Minkley wissen, was im § 3 Abs. 6 in der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Grasleben mit „bis
20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen“ gemeint ist. Herr Nitsche erklärt, dass man bei Bedarf, je nach Wetterlage, den Streuvorgang im Winter bis 20.00 Uhr wiederholen muss , danach nicht mehr. Er räumt ein, dass dies für Berufstätige schwer sei, es aber dennoch ein Haftungsrisiko gäbe. Herr Janze fügt hinzu, dass man es Berufstätigen auch nicht zumuten kann, morgens um 5.00 Uhr die Straße zu räumen.
Des Weiterem ist § 4 der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Grasleben Herrn Minkley im Unklaren. Herr Nitsche sagt, dass hierbei der rechtliche Rahmen nicht ausgeschöpft ist. Herr Janze ergänzt, dass dies Zwangsmaßnahmen seien. Herr Beckmann gibt zu Bedenken, dass man hierbei auch die soziale Komponente beachten müsse, die Einwohner der Samtgemeinde werden immer älter. Er fragt, ob es möglich sei, dass die Samtgemeinde die Räumung der Straßen bei älteren Menschen übernimmt. Herr Janze wendet ein, dass dies eine privatrechtliche Vereinbarung wäre. Herr Zängerling fügt hinzu, dass man manches den Leuten selbst überlassen müsste. Herr Nitsche sagt, dass es in manchen Kommunen die Möglichkeit gibt, im Winter Bereitschaften zu fahren, doch dies sei in der Samtgemeinde Grasleben personell gar nicht möglich. Herr Minkley fragt, weshalb der Erzweg in Rottorf nicht in der Anlage, der Straßen, die von der Samtgemeinde geräumt werden, ist, da sich dort auch ein Gefälle befindet. Herr Nitsche erklärt, dass der Erzweg ein wirtschaftlicher Weg ist und deshalb nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Des Weiteren sagt Herr Minkley, dass die Straße nach Trendel auch mit in den Plan für den Winterdienst muss. Herr Nitsche antwortet, dass der Weg nur mit in die Dienstanweisung geschrieben wird, nicht aber in die Satzung, da diese nur innerhalb des Ortes gilt und Trendel ein Außenbereichsgrundstück ist. Herr Zängerling erkundet sich nach dem Status der Straßen im Neubaugebiet in Ahmstorf. Herr Nitsche sagt, dass diese bald gewidmet werden sollte, da die Samtgemeinde ansonsten für die Reinigung zuständig ist. Die Widmung obliegt allerdings der Gemeinde Rennau. Es gibt keine weiteren Einwände hinsichtlich des Anhangs.
Herr Minkley erhebt seine Änderungswünsche zum Antrag:
Der Vorsitzende lässt über die Änderungsanträge in Gänze abstimmen:
Abstimmungsergebnis: 2 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung
|