Fachanwaltliche Beratung zur angedachten Sanierungsmaßnahme der Dorfstraße in Querenhorst (nur Beratung - ohne Vorlage)
Protokoll:
Rechtsanwalt Lauenroth übernimmt das Wort und fasst die Sachlage zusammen, nachdem er vorab eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte.
Eine Straßenreparatur wird vom Steuerzahler bezahlt und was darüber hinausgeht, also eine Erneuerung/Wiederherstellung, muss auch von den Anwohnern bezahlt werden. Im Falle der Dorfstraße müssten also die Anwohner an den Kosten beteiligt werden.
Dazu sei festzustellen, welchem Zweck die Straße dienen soll. Es sei zu unterscheiden zwischen einer Innerortsstraße, einer Anliegerstraße oder einer Durchgangsstraße.
RA Lauenroth kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Dorfstraße um eine Straße handelt, die überwiegend dem Anliegerverkehr dient. Die Straße liegt am Ortsrand und ist verhältnismäßig schmal. Sie weist nur an ganz wenigen Stellen Gehwege auf. Es handelt sich um eine 30 km/h-Zone, woraus sich bereits der Wille der Gemeinde ergibt, die Straße als Durchfahrtsstraße möglichst unattraktiv zu machen.
Ein wesentliches Argument des OVG Lüneburg sind die Verkehrsströme in einer Straße. Zu unterscheiden ist Anliegerverkehr, was Ziel- und Quellverkehr von und zu den anliegenden Grundstücken bedeutet und Fremdverkehr, also Verkehr ,welcher von außerhalb der Straße kommt und lediglich durch diese durchfährt. Verkehrszählungen werden nicht gefordert. Es ist nach Erfahrungswerten zu schätzen.
Dabei spielt die Anzahl der Anliegergrundstücke eine wesentliche Rolle. An der Dorfstraße befinden sich 24 Anliegergrundstücke, wobei das Feuerwehrgrundstück doppelt bewertet wird und somit von 25 Grundstücken ausgegangen wird. Von den 8 Grundstücken an der abzweigenden Poststraße geht schätzungsweise die eine Hälfte des Verkehrs nach Norden und die andere Hälfte des Verkehrs nach Süden, so dass zunächst vier Fremdgrundstücke vorhanden sind. Wenn man den reinen Durchgangsverkehr entsprechend den Aussagen der in der Ratssitzung anwesenden Anlieger den Verkehr von 10 Grundstücken gleichstellt, ergeben sich 14 Grundstücke Fremdverkehr. Das Verhältnis ist somit 65 zu 35. Anliegerverkehr von über 60 % deutet stets auch nach OVG Lüneburg auf eine Anliegerstraße hin. Eine Buslinie, die die Straße benutzt und Schleichverkehr stehen der Einstufung als Anliegerstraße nicht entgegen.
Die Gemeinde Querenhorst weist in ihrem Gemeindegebiet die drei in der Satzung vorkommenden Straßentypen auf. Als Durchfahrtsstraße sind die Helmstedter Straße (Ortsdurchfahrt der B244) und die Hauptstraße einzustufen. Eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr ist die Straße „Am Försterberg“, die den Verkehr westlich davon liegender Baugebiete mit der Ortsmitte verbindet. Weil bereits eine andere Straße eine sogenannte Innerortsstraße ist, muss die Dorfstraße nicht zwangsläufig und dem System entsprechend eine Innerortsstraße sein. Die Dorfstraße ist demzufolge als eine Anliegerstraße zu bewerten.
Zu TOP 5 sind viele interessierte Bürger, meist Anwohner der Dorfstraße, anwesend. Während der Ausführungen von RA Lauenroth und auch im Anschluss erfolgen rege Diskussionen, Einwendungen und Ausführungen der anwesenden Bürger. Von Seiten der Bürger möchte niemand für die anteiligen Kosten der Straßenbaumaßnahme aufkommen. Insbesondere wird hinterfragt, von wem die Intention für diese Straßenbaumaßnahme ausging. Die Ratsherren Wunsch und Martini verdeutlichen die Intention des Rates, dass die Maßnahme aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der Straße durchgeführt werden sollte.
Nach Diskussion zwischen BGM, GD, Ratsmitgliedern und den anwesenden Einwohnern bedankt sich BGM Beckmann bei RA Lauenroth für seine Ausführungen.
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